Pflicht zur Bestellung

Hier finden Sie die Antwort auf die Frage: Welche Betriebe haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen?

 

Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus § 2 Abfallbeauftragtenverordnung. Die dort definierten Regelungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Sind Sie Betreiber einer der folgenden Anlagen?

a) genehmigungsbedürftige

Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind:

 

aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und

bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,

 

b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,

 

c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie

 

d) Abwasserbehandlungsanlagen der

Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

Sind Sie Besitzer im Sinne des §27 KRWG?

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Abs. 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,

 

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

 

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,

 

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,

 

e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen

Abfallbeauftragten bestellt,

 

f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

 

g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,

 

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,

 

i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

Sind Sie Betreiber eines Rücknahmesystems?

a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,

 

b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

 

c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des

Batteriegesetzes zurücknimmt,

 

d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des

Batteriegesetzes zurücknehmen sowie

 

e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.


Trifft einer dieser Punkte auf Sie zu?

Wenn ja, so sind Sie zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet und bei uns genau richtig: wir stellen Ihnen einen externen Abfallbeauftragten. Genaueres finden Sie hierzu bei unserem Angebot.

 

Falls Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie zur Bestellung verpflichtet sind, kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir beraten Sie gerne.