Rechtsgrundlagen

An dieser Stelle haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengestellt. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir für die Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist das übergeordnete Gesetz des deutschen Abfallrechts. Sein Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§1 KrWG). 

 

Dazu definiert es die grundsätzlichen Regeln, denen die Abfallbewirtschaftung in Deutschland zu folgen hat. Zentral ist hierbei die Abfallhierarchie des §6 KrWG. Demnach stehen die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung
  5. Beseitigung.

Maßgeblich für die Wahl ist jedoch immer die Frage, welche Maßnahme den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.

 

Ausgehend hiervon wird das KrWG von einer Vielzahl weiterer Verordnungen ergänzt und konkretisiert.

 

Abfallbeauftragtenverordnung

Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt, wer einen betriebseigenen (oder externen) Abfallbeauftragten zu bestellen hat. Außerdem trifft sie Vorgaben zur Anzahl sowie zu deren Fachkunde und weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen.

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde zum 01. Juni 2017 novelliert und

deutlich verschärft, um das Vermeiden und Recyclen von Abfällen noch stärker in den Fokus zu rücken. Denn ein „Großteil“ der Gewerbe-/ Siedlungsabfälle werden nach wie vor verbrannt und anschließend deponiert.

 

Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (inkl. in ihrer Art ähnelnden Industrieabfälle) sowie von Bau- und Abbruchabfällen.

 

Seit dem 01. August 2017 müssen die Abfälle bereits an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden, um eine höchstmögliche Verwertung zu gewährleisten und zu ermöglichen. Zudem müssen alle Abfallerzeuger und -besitzer eine Dokumentation vorhalten, um nachweisen zu können, welche Abfallmengen getrennt gesammelt und wie diese entsorgt werden bzw. wurden.

 

Welche Abfallarten müssen dabei

betrachtet und getrennt gesammelt werden?

Gemäß § 3 Abs. 1 der GewAbfV muss jedes Unternehmen folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln und einer fraktionsgerechten Entsorgung zuführen:

  • Papier, Pappe und Karton, mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
und weitere Abfallfraktionen wie z.B. Produktionsabfälle, gefährliche Abfälle,

spezifische Krankenhausabfälle etc.